Dienstag, 19.03.2024

Satzung 1995

(beschlossen in der a. o. Mitgliederversammlung vom 22.11.1995)

Heimatverein Schorndorf e. V.
Geschichts- und Altertumsverein für Schorndorf und Umgebung

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    § 1 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Schorndorf e. V. (Geschichts- und Altertumsverein für Schorndorf und Umgebung).
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist in Schorndorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 - Zweck des Vereins
  1. Der Verein pflegt und fördert die Volksbildung, die Heimatgeschichte, das Brauchtum und die Altertumsforschung (Vor- und Frühgeschichte) des mittleren Remstales.
  2. Er erfüllt diese Zielsetzungen u. a.
    • durch ideelle, personelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Museumsarbeit,
    • durch die Unterstützung landes- und ortsgeschichtlicher Forschungen und Förderung wissenschaftlicher Arbeit zur Heimatgeschichte,
    • durch Herausgabe heimatkundlicher Veröffentlichungen, insbesondere auch durch die Mitherausgabe der "Heimatblätter",
    • durch Veranstaltungen von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Heimatabenden u. dgl.,
    • durch Stellungnahme in Fragen des Denkmalsschutzes und bei Fragen der Stadt- und Ortsgestaltung.
    § 3 - Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
    § 4 - Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt (Kündigung des Mitgliedes),
    • Ausschluß,
    • Tod.
    • a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    • b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • sich mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand befindet;
    • gegen die Interessen des Vereins verstoßen, insbesondere dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschadet hat.
    • Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand, im Falle des Vorwurfs vereinswidrigen Verhaltens nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.
    • Dem betroffenen Mitglied steht ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidung des Vorstandes zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Vorstandsentscheidung einzulegen. Der Einspruch ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  4. Ehrenmitgliedschaft: Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
    § 5 - Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    § 6 - Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.
    § 7 - Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassierer/in
    • bis zu 6 fachkundigen Beisitzer/innen
  2. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Etwa notwendige Ersatz- oder Nachwahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstandes.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks.
  4. Der Vorstand benennt für den Heimatverein
    • eine(n) der beiden Herausgeber/innen der Heimatblätter,
    • den/die Vertreter/in des Heimatvereins im Redaktionsbeirat der Heimatblätter,
    • den/die Vertreter/in des Heimatvereins im Museumsbeirat.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende(n) und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Vorstand im engeren Sinn nach § 26 BGB). Den Vorsitzenden steht je Einzelvertretungsmacht zu. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen von Ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Der/die 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung eine(r) seiner/ihrer Stell-vertreter/innen, leiten die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen.
    § 8 - Mitgliederversammlung
  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    • a) Einmal jährlich - möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres - findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom dem/der 1. Vorsitzenden oder einem(r) seiner/ihrer Stellvertreter/innen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse der Mitglieder. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll auch in die Tagespresse eingerückt werden.
    • b) Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    • Wahl/Abwahl des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Genehmigung von Ausgaben, die einen von Mitgliederversammlung gesondert festzulegenden Betrag übersteigen.
    • c) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiter/in. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich öffentlich. Bei Wahlen wird auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes schriftlich und geheim abgestimmt.
    • d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist aufgrund eines mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses einzuberufen oder dann, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Für Einberufung und Ablauf der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Regelungen wir für die ordentliche Mitgliederversammlung.
    § 9 - Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schorndorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2, in erster Linie für die Museumsarbeit zu verwenden hat.